Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Nachbarn nicht einig um Bäume sind, die nah am Grundstück stehen, überhängende Äste haben oder Blätter verlieren.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich in Ruhe das Anliegen der Nachbarn anzuhören und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Klappt nicht? Dann gibt es erst einmal Regelungen, was Grenzbepflanzungen angeht. Diese sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich, es lohnt sich also bei der Gemeinde nachzufragen. Hiergegen vorzugehen verjährt jedoch meist nach fünf Jahren. Sollte der Baum also älter sein und zu nah am Nachbargrundstück stehen, ist dies kein Grund für eine Fällung.
Worauf der Nachbar jedoch bestehen kann ist die Kürzung der herüberhängenden Äste. Hierzu gab es ein richtungsweisendes Urteil im Sommer 2021 (Bundesgerichtshof V ZR 234/19), welches besagt, dass der Nachbar selbst die auf sein Grundstück ragende Äste schneiden (lassen) darf, aufgrund seines Selbsthilferechts aus § 910 BGB. Voraussetzungen hierfür sind jedoch, dass der Baumbesitzer – möglichst schriftlich – aufgefordert wurde den Baum in einem angemessenen Zeitraum selbst zu schneiden und die naturschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Je nach Gemeinde muss zudem die Baumschutzsatzung berücksichtigt werden.
Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen oder sind Sie unsicher, ob in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung existiert, beraten wir Sie gerne.