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Welche Leistungen sollen erbracht werden?

Unser Einzugsgebiet für Privatkunden ist auf 50 km um Karlsdorf-Neuthard begrenzt (inbegriffen sind: Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, Landau). Diese Entfernung resultiert aus der Auswertung bisheriger Aufträge. Bei Entfernungen >50km steht in den meisten Fällen die Anfahrt nicht mehr im Verhältnis zur Auftragssumme.

Schritt 1 von 6

  • 1. Wie viele Bäume sollen gefällt werden?

  • Bitte gib eine Zahl größer oder gleich 1 ein.

Schritt 1 von 7

  • 1. Grund der Pflege?

Schritt 1 von 5

  • 1. Wurzel entfernen/Fräsen

    Wichtig: Wir übernehmen keine Haftung für die Beschädigung von Ver- und Entsorgungsleitungen. Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich des auszufräsenden Wurzelstockes sind seitens des Auftraggebers zu markieren. Sollten Leitungen vorhanden sein, kann der Wurzelstock nur in Handschachtung ausgegraben werden.

Schritt 1 von 3

  • 1. Was können wir für Sie tun?

Baum fällen – benötige ich eine Genehmigung?

Wann ist der richtige Zeitraum für eine Baumfällung?

Die Hauptzeit für Baumfällungen ist der Zeitraum ab dem 01.10 bis zum 28.02 des Folgejahres. Baumpflegearbeiten sind grundsätzlich ganzjährig möglich. Es ist jedoch immer zu prüfen ob sich brütende Vögel im Baum befinden. Dann erst nach der Brutzeit der Vögel.

Wenn Gefahr im Verzug ist, können die Bäume auch im Sommer außerhalb der vegetationsfreien Zeit gefällt werden.

 

Genehmigung für Baum fällen

Ob nun eine Genehmigung für die Fällung (auch im Winter) eingeholt werden muss hängt in der Regel vom Wohnort ab. Einige Städte haben eine Baumschutzsatzung, welche es erst nach Besichtigung und anschließender Genehmigung durch das zuständige Gartenbauamt erlaubt, oder eben nicht erlaubt, den Baum zu entfernen (z.B. Karlsruhe, Bad Schönborn, Pforzheim, Mannheim, Heidelberg etc.). Hierzu wenden Sie sich bitte an das Gartenbauamt oder Umweltamt des Standortes des Baums.

Falls keine Baumschutzsatzung besteht, können im eigenen Garten unter Berücksichtigung des Artenschutzes (s. Punkt 2) ganzjährig auch Bäume auf Stock gesetzt (gefällt) werden (BNatSchG §39 – Verbot gilt außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen).

Sollten weiterhin offene Fragen bestehen, beraten wir Sie gerne.

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